Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und
Berufskrankheiten ist seit 1983 in Kraft. Hier ein Auszug aus Artikel 8: «Der
Arbeitgeber darf Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen,
die dafür entsprechend ausgebildet sind. Wird eine gefährliche Arbeit von einem
Arbeitnehmer allein ausgeführt, so muss ihn der Arbeitgeber überwachen lassen.»
Alle Lernenden, welche die Lehre Gärtner/Gärtnerin
EFZ erfolgreich abgeschlossen haben, sind auf dem aktuellsten Stand und haben
diverse Ausbildungen absolviert.
(Verordnung 5 regelt, dass keine Person unter 18 Jahren
Arbeiten mit besonderen Gefährdungen ausführen darf, ausser die begleitenden
Massnahmen werden umgesetzt).
Nachfolgend eine Liste, ab welchem Abschlussjahr die Lernenden, wie befähigt sind:
Bei den nachfolgenden Abschlüssen, muss auch die Kursprüfung erfolgreich abgeschlossen werden.
- Abschluss 2003 Fachbewilligung Pflanzenschutz (alle Fachrichtungen
EFZ)
- Abschluss 2015 Motorsäge (Fachrichtung GaLaBau EFZ)
- Abschluss 2016 PSAgA auf Kleinbäumen (GaLaBau EFZ)*
- Abschluss 2020 Baugeräteführer (GaLaBau EBA)
- Abschluss 2021 Baugeräteführer (GaLaBau EFZ)
-
Abschluss 2015 Stapler (Baumschule EFZ)
- Abschluss 2021 Stapler (Stauden EFZ)
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Hier finden Sie Ausbildungsmöglichkeiten für persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).