Agenda

Freisetzungsverordnung | Invasive Neophyten

News

Teaser Invasive Neophyten

Freisetzungsverordnung | Invasive Neophyten

6. August 2024

Am 1. März 2024 kommunizierte das BAFU eine Anpassung der Freisetzungsverordnung. Die Freisetzungsverordnung und dementsprechend die folgenden Informationen sind sowohl für Betriebe in Produktion und Handel als auch den Garten- und Landschaftsbau relevant.

JardinSuisse hat diverse Abklärungen getroffen und ein Dokument erstellt, in dem die beiden Pflanzenlisten aus den Anhängen der revidierten Freisetzungsverordnung in einem Excel-Dokument zusammengeführt wurden. Die verbotenen Pflanzen aus den Anhängen 2.1 und 2.2 sind für die Betriebe der Grünen Branche gleichermassen relevant. Im Excel-Dokument können Sie nach Pflanzen suchen und nach Artikelgruppen sortieren. In weiteren Registern des Dokuments befinden sich Pflanzen, die erstmals in den Anhängen geführt werden und solche, die im Vergleich zur bestehenden Verordnung nicht mehr aufgeführt werden.


Bitte beachten Sie auch folgende Erläuterungen:

Die Änderungen treten am 1.9.2024 in Kraft.

 Es gilt ein Abgabeverbot (Inverkehrbringung) aller aufgeführten Pflanzen in den Anhängen an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Überwinterung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung und Zusendung zur Ansicht.

 

Die Anhänge unterscheiden sich wie folgt:

Anhang 2.1 enthält Pflanzen, für die ein Umgangsverbot besteht: Dieses beinhaltet alle Vorschriften eines Inverkehrbringungsverbots. Zusätzlich gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren und Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.: das Ausreissen, Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen und der Transport zur Entsorgung.

 

Anhang 2.2 enthält Pflanzen, für die ein Inverkehrbringungsverbot besteht: Das Verbot gilt für Personen, die Pflanzen importieren oder weitergeben. Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, und die Zusendung zur Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei Privatpersonen bleibt erlaubt. Ebenfalls erlaubt bleibt die fachgerechte Überwinterung von Pflanzen unter folgenden Bedingungen:

  • ·         Die Überwinterung findet im Gewächshaus statt.
  • ·         Dieselbe Pflanze wird an dieselbe Person wieder ausgehändigt.
  • ·         Die Überwinterung erfolgt fachgerecht. Der Betrieb stellt sicher, dass Pflanzen sich nicht unkontrolliert in der Umwelt verbreiten können. Beispiel Trachycarpus: Fachgerechte Überwinterung bedeutet die Entfernung sämtlicher Blüten und Früchte.

 

Achtung: Die nicht geänderten Artikel der Freisetzungsverordnung SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in Kraft: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/614/de. So sind in Kapitel 2, Art. 4, 5 und 6 die allgemeinen Anforderungen mit Organismen in der Umwelt geregelt. Die Abschnitte besagen, dass es eine Selbstkontrolle, eine Informationspflicht und eine Sorgfaltspflicht für das Inverkehrbringen von Organismen gibt. Wir empfehlen deshalb, Robinia pseudoacacia und Symphoricarpos albus wie bisher mit der «Etikette für invasive Neophyten» zu bezeichnen, um der Informationspflicht nachzukommen, sofern Sie die Pflanzen im Sortiment führen.


  • Vom Verbot betroffen sind alle Unterarten, Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten Pflanzenart aus der Liste.
  • Für die Entsorgung von Pflanzenteilen der aufgeführten Pflanzen gilt die Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss sachgerecht entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe auch: https://bit.ly/3vBwidH
  • Für bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
  • Der Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.
  • Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die zuständigen kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten auch individuelle Fragen.


Die Stiftung InfoFlora wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als nationales Daten- und Informationszentrum anerkannt und unterstützt. Auf der Webseite www.infoflora.ch finden Sie pdf-Merkblätter und Portraits zu den einzelnen Pflanzen.

In Vorbereitung ist eine Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten Q&As, die das BAFU autorisiert hat.

Wir versuchen momentan für Trachycarpus fortunei eine Ausnahmebewilligung für das Überwintern in Gewächshäusern und die Vermietung an Events zu erreichen, da dies bei fachgerechter Pflege für die Umwelt keine Gefahr darstellt, aber für einige Betriebe ein sehr wichtiges Standbein darstellt. Momentan prüfen wir eine Intervention auf dem politischen Weg.

Von diversen kantonalen Ämtern und Fachstellen werden zusätzlich zu den beiden offiziellen Listen in der Verordnung weitere Listen verbreitet. JardinSuisse setzt sich vehement dafür ein, dass dieser Wildwuchs aufhört.

Kurs: Bekämpfung von invasiven Neophyten

In diesem Kurs werden die wichtigsten invasiven Neophyten, gemäss der revidierten Freisetzungsverordung, vorgestellt, die am 1.9.2024 in Kraft tritt. Sie lernen verbotene Pflanzen zu identifizieren und fachgerecht zu bekämpfen. Der Kursreferent schöpft aus seinem reichen Erfahrungsschatz. Zusätzlich zur Theorie mit Anschauungsmaterial wird zu einer Besichtigung eines überwucherten Waldareals eingeladen.

Kursdaten:

  • 20. August 2024
  • 21. August 2024

Hier gehts zur Kursanmeldung


Bestimmte Inhalte und Dokumente sind ausschliesslich für Mitglieder von JardinSuisse zugänglich.