Am 1. März 2024 kommunizierte das BAFU eine Anpassung der
Freisetzungsverordnung. Die Freisetzungsverordnung und dementsprechend die
folgenden Informationen sind sowohl für Betriebe in Produktion und Handel als
auch den Garten-
und Landschaftsbau relevant.
JardinSuisse
hat diverse Abklärungen getroffen und ein Dokument erstellt, in dem die beiden
Pflanzenlisten aus den Anhängen der revidierten Freisetzungsverordnung in einem Excel-Dokument zusammengeführt
wurden. Die verbotenen
Pflanzen aus den Anhängen 2.1 und 2.2 sind für die Betriebe der Grünen Branche
gleichermassen relevant. Im
Excel-Dokument können
Sie nach Pflanzen suchen und nach Artikelgruppen sortieren. In weiteren
Registern des Dokuments befinden sich Pflanzen, die erstmals in den Anhängen geführt werden
und solche, die im Vergleich zur bestehenden Verordnung nicht mehr aufgeführt
werden.
Bitte beachten
Sie auch folgende Erläuterungen:
Die Änderungen
treten am 1.9.2024 in Kraft.
Es gilt ein Abgabeverbot (Inverkehrbringung) aller
aufgeführten Pflanzen in den Anhängen an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf,
Vermietung, Überwinterung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung und Zusendung zur Ansicht.
Die Anhänge unterscheiden sich
wie folgt:
Anhang 2.1 enthält Pflanzen, für die ein Umgangsverbot
besteht: Dieses beinhaltet alle Vorschriften eines Inverkehrbringungsverbots.
Zusätzlich gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden,
Verarbeiten, Vermehren und
Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.: das Ausreissen, Ausbaggern,
Schneiden von Blütenständen und
der Transport zur Entsorgung.
Anhang 2.2 enthält Pflanzen, für die ein
Inverkehrbringungsverbot besteht: Das Verbot gilt für Personen, die Pflanzen
importieren oder weitergeben. Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl.
Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, und die Zusendung zur
Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei Privatpersonen bleibt erlaubt. Ebenfalls erlaubt bleibt die
fachgerechte Überwinterung von Pflanzen unter folgenden Bedingungen:
- ·
Die Überwinterung findet im Gewächshaus statt.
- ·
Dieselbe Pflanze wird an dieselbe Person wieder ausgehändigt.
- ·
Die Überwinterung erfolgt fachgerecht. Der Betrieb stellt sicher, dass
Pflanzen sich nicht unkontrolliert in der Umwelt verbreiten können. Beispiel Trachycarpus:
Fachgerechte Überwinterung bedeutet die Entfernung sämtlicher Blüten und
Früchte.
Achtung: Die nicht geänderten Artikel der
Freisetzungsverordnung SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in Kraft: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/614/de.
So sind in Kapitel 2, Art. 4, 5 und 6 die allgemeinen Anforderungen mit
Organismen in der Umwelt geregelt. Die Abschnitte besagen, dass es eine
Selbstkontrolle, eine Informationspflicht und eine Sorgfaltspflicht für das
Inverkehrbringen von Organismen gibt. Wir empfehlen deshalb, Robinia
pseudoacacia und Symphoricarpos albus wie bisher mit der «Etikette
für invasive Neophyten» zu bezeichnen, um der Informationspflicht nachzukommen,
sofern Sie die Pflanzen im Sortiment führen.
- Vom Verbot betroffen sind alle
Unterarten, Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten
Pflanzenart aus der Liste.
- Für die Entsorgung von Pflanzenteilen der
aufgeführten Pflanzen gilt die Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss sachgerecht
entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe
auch: https://bit.ly/3vBwidH
- Für bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
- Der Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.
- Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die zuständigen
kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten auch individuelle Fragen.
Die Stiftung InfoFlora
wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als nationales Daten- und
Informationszentrum anerkannt und unterstützt. Auf der Webseite www.infoflora.ch finden Sie pdf-Merkblätter und Portraits zu den
einzelnen Pflanzen.
In Vorbereitung ist eine
Zusammenstellung der wichtigsten Fragen und Antworten Q&As, die das BAFU
autorisiert hat.
Wir versuchen momentan für Trachycarpus fortunei
eine Ausnahmebewilligung für das Überwintern in Gewächshäusern und die Vermietung
an Events zu erreichen, da dies bei fachgerechter Pflege für die Umwelt keine
Gefahr darstellt, aber für einige Betriebe ein sehr wichtiges Standbein
darstellt. Momentan prüfen wir eine Intervention auf dem politischen Weg.
Von diversen kantonalen Ämtern
und Fachstellen werden zusätzlich zu den beiden offiziellen Listen in der
Verordnung weitere Listen verbreitet. JardinSuisse setzt sich vehement dafür
ein, dass dieser Wildwuchs aufhört.
Kurs: Bekämpfung von invasiven Neophyten
In diesem Kurs werden die wichtigsten invasiven Neophyten, gemäss der revidierten Freisetzungsverordung, vorgestellt, die am 1.9.2024 in Kraft tritt. Sie lernen verbotene Pflanzen zu identifizieren und fachgerecht zu bekämpfen. Der Kursreferent schöpft aus seinem reichen Erfahrungsschatz. Zusätzlich zur Theorie mit Anschauungsmaterial wird zu einer Besichtigung eines überwucherten Waldareals eingeladen.
Kursdaten:
- 20. August 2024
- 21. August 2024
Hier gehts zur Kursanmeldung