Neues Pflanzengesundheitsrecht, gültig ab 1.1.2020
www.pflanzengesundheit.ch
Seit 1. Januar 2020 sind in der Schweiz und der EU neu alle Pflanzen passpflichtig.
Produktions- und Handelsbetriebe mit B2B-Verkauf dürfen alle Pflanzen nur noch mit Pflanzenpass vertreiben. Auch Garten-/Landschaftsbauer und Gartencenter sind mitverantwortlich, dass zugekaufte Pflanzen immer von einem Pass begleitet sind.
Die Registrierung der Parzellen und die Anmeldung Ihrer Produktion erfolgen im IT-System CePa.
Seit 1.1.2020 sind neu alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile passpflichtig.
Eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen benötigen alle Produktions- und Handelsbetriebe, die passpflichtige Pflanzen in Verkehr bringen, ausser bei Lieferung/Verkauf direkt an nichtgewerbliche Endverbraucher.
Formular für Antrag Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
Nur Betriebe, die beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst EPSD im IT-System CePa registriert sind, dürfen einen Pflanzenpass ausstellen.
Für Pflanzenverschiebungen zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten gelten separate Bestimmungen (Pflanzenschutzzeugnis).
Mit dem
Online-Tool erhalten Sie Antworten:
- Wer braucht einen Pflanzenpass
- Welchen Pflanzenpass-Typ?
- Welches sind Hochrisikopflanzen?
- - Beantragen Sie die Zulassung des Betriebs für die Ausstellung von Pflanzenpässen mit diesem Formular.
- - Registrieren Sie Ihre Parzellen und Pflanzen in der IT-Anwendung CePa für die jährlichen amtlichen phytosanitären Pflanzenpasskontrollen (anmeldepflichtige Pflanzen)
Liste Anmeldepflichtige Pflanzen 2024
Anmeldefrist:
*Baumschulware (Gehölze, Stauden): 30.4.2024
*Krautige Zierpflanzen: 29.2.2024
z.B.
- Handbuch zum Pflanzenpass-System
- Übersicht Pflanzenpass-Typen
- Muster für Pflanzenpässe
- Vorlagen für den Pflanzenpass
- Pflanzenpass-Newsletter
- usw.