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CITES

Bestimmungen für den Pflanzenimport


Das Ziel des 1973 beschlossenen Übereinkommens CITES (Convention on International Trade in Endagered Species of Wild Fauna and Flora) ist der Schutz von freilebenden Tieren und Pflanzen vor einem unkontrollierten internationalen Handel.

Arten, welche in den Anhängen von CITES aufgeführt sind, brauchen für den Einfuhr in die Schweiz ein Zeugnis. Dies gilt auch für künstlich vermehrte Pflanzen, bei welchen bei der Einfuhr aus der EU und der EFTA eine Dokumentenkontrolle durchgeführt wird. Aus Drittstaaten erfolgt zusätzlich eine visuelle Kontrolle.

Da der Importeur (Empfänger der Ware z.B. Gärtnerei) verantwortlich ist für den korrekten Import, muss der Importeur darauf achten, dass der Handelspartner den Pflanzen für den Import mit den notwendigen Dokumenten versieht. Für Arten, welche in den Anhängen von CITES aufgeführt sind, sind das entweder das CITES-Zeugnis oder das Pflanzenschutzzeugnis. Die Dokumente müssen die Pflanzen bei der Einfuhr begleiten und können nicht im Nachhinein ausgestellt werden.

Nähere Informationen können Sie dem folgenden in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erstellten Dokument.


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