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FAQ – Antworten auf die 11 häufigsten Fragen

FAQ - Gutachten im Gartenbau

1      Wie lange dauert es, bis ein Gutachter bei mir ist?

Wenn Sie die Auftragsbestätigung aus dem Sekretariat erhalten haben, findet die Besichtigung vor Ort normalerweise innerhalb von 10 Werktagen statt. Dieser unverbindliche Richtwert wird von diversen Faktoren beeinflusst: Auftragslage / Kapazität / Thematik / Witterung / Terminfindung

 

2       Kann ich den Gutachter auswählen?

Die Zuteilung erfolgt durch das Sekretariat und wird dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung bekannt gegeben. Erst dann hat der Auftraggeber die Möglichkeit, den Gutachter mit Begründung abzulehnen und beim Sekretariat einen Neuzuteilung zu verlangen.

 

3       Was kostet ein Gutachten?

Der Auftraggeber legt den Umfang der Dienstleistung gemeinsam mit dem Gutachter fest und die effektiven Kosten sind vom Aufwand abhängig. Sie werden zum geltenden Tarif abgerechnet.

 

4       Was ist der Unterschied zwischen einem Augenschein und einem Gutachten?

Der Augenschein ist die Besichtigung vor Ort, welche in jedem Fall stattfindet. Wird dabei entschieden, dass kein vertieftes Gutachten erarbeitet wird, erstellt der Gutachter ein Augenscheinprotokoll. Darin kann beispielsweise festgehalten werden, ob Abweichungen vom Stand der Technik (Normen, Regeln der Baukunde) bestehen oder nicht. Wichtig: Diese Protokolle sind keine «Light-Gutachten».

In einem Gutachten werden die Feststellungen detailliert festgehalten und Punkt für Punkt mit dem Stand der Technik verglichen. Dabei werden nicht nur die Abweichungen aufgezeigt, sondern diese auch nach deren Schwere eingeordnet. Auf Wunsch können vom Gutachter Sanierungsmassnahmen (mit oder ohne Kostenschätzung) erstellt und Vorschläge für das weitere Vorgehen genannt werden.

 

5       Wieso muss ich Angaben zu den involvierten Parteien machen?

Die zertifizierten Gutachter von JardinSuisse arbeiten im Nebenamt. Sie sind Gärtnermeister, Gartenbautechniker, Landschaftsarchitekten – meist mit eigenen Unternehmen und entsprechenden Kontakten. Deshalb ist es wichtig, dass wir wissen, wer die Parteien sind; nur so können wir sicherstellen, dass der Fall durch einen unbefangenen Gutachter bearbeitet wird.

Gut zu wissen: Ohne Zustimmung des Auftraggebers werden die involvierten Parteien nicht kontaktiert.

 

6       Wieso sind die Gutachter von JardinSuisse unbefangen / neutral?

Bei der Zuteilung zeigen die Gutachter eine mögliche Befangenheit unverzüglich an. Dazu sind sie verpflichtet, andernfalls kann ihnen die Zulassung entzogen werden. Weiter dürfen die Gutachter aus der gutachterlichen Tätigkeit keine Aufträge für ihre eigenen Unternehmen generieren – auch dies hätte den Ausschluss aus der Organisation zur Folge.

 

7       Muss ich als Auftraggeber die Kosten für den Gutachter selbst bezahlen?

Die Verrechnung erfolgt grundsätzlich an den Auftraggeber. Je nach Fall und Versicherungsdeckung beteiligt sind die (Rechtsschutz-)Versicherung an den Kosten. Hier lohnt es sich, vor der Auftragsvergabe mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen.

 

8       Kann der Gutachter alle meine Fragen beantworten?

Das wäre schön. 😉

Unsere Gutachter sind ausgebildete Spezialisten im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus und in diesen Themengebieten «zuhause».

Vertiefte Fragen zu fachlichen Spezialgebieten (z.B. Statik, Geologie, spezifischen Materialeigenschaften, u.ä.) müssen möglicherweise durch den Beizug von Spezialisten beantwortet werden. In diesem Fall werden diese durch den Gutachter von JardinSuisse organisiert und die Ergebnisse im gutachterlichen Bericht integriert. Die Kosten für die externen Spezialisten werden ohne Zuschläge an den Auftraggeber weiterverrechnet oder direkt in Rechnung gestellt.

Leider dürfen unsere Fachgutachter keine juristischen Fragen beantworten (z.B. «Wer muss den Schaden bezahlen? / Wer trägt die Schuld?»). Hierfür ist Ihre Rechtsschutzversicherung, respektive Ihre juristische Vertretung zuständig.

 

9       Kann ein Parteigutachten vor Gericht verwendet werden?

Grundsätzlich: Ja.

Das Parteigutachten ist oftmals die Basis für das Erstellen der Klageschrift. Wie alle anderen Beweise auch, unterliegt es als Parteibehauptung der richterlichen freien Beweiswürdigung. Die Gegenpartei kann das Parteigutachten mit Gegenargumenten oder anderen Beweismitteln (z.B. ein eigenes Parteigutachten) in Frage stellen. Daraufhin können beide Parteien im Prozess beantragen, ein gerichtliches Gutachten erstellen zu lassen. Auf dieses wird das Gericht in der Regel bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes abstellen. Die Frage der Haftung oder Gewährleistung wird nicht vom Gutachter beantwortet, sondern immer nur vom Gericht.

 

10     Mein Gärtner ist ein Verbandsmitglied von JardinSuisse und hat die Arbeiten in meinem Garten schlecht ausgeführt. Wie kann mir der Verband helfen?

Die Mitgliedschaft bei JardinSuisse kann nicht mit einem kontrollierten Qualitätslabel gleichgestellt werden und ist kein Freipass für nicht-fachgerechte Arbeit. Aus diesem Grund hat der Verband gegenüber seinen Mitgliedern keinerlei Weisungsbefugnisse in Bezug auf die Ausführung von Arbeiten. Mehr Informationen zu den Aufgaben des Verbandes finden Sie unter www.jardinsuisse.ch

 

11     Kann ein Gutachten auch dem Gärtner nützen?

Ja, auf jeden Fall. Hierzu zwei Beispiele:

Beispiel 1 Wenn bei der Ausführung von Arbeiten etwas schief gegangen ist, können die Erkenntnisse aus dem Gutachten dabei helfen eine Lösung zu finden und künftige Fehler zu vermeiden.

Beispiel 2 Wenn der Unternehmer eine Baustelle von einem anderen Unternehmen übernimmt – quasi eine Baustelle «erbt». Hier kann der Gutachter die bisher geleistete Arbeit objektiv und neutral dokumentieren. So lassen sich künftige Fragen bezüglich der Gewährleistungspflicht oder Unsicherheiten über die Qualität der bisher geleisteten Arbeiten klären.

Bestimmte Inhalte und Dokumente sind ausschliesslich für Mitglieder von JardinSuisse zugänglich.