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Stellenmeldepflicht

Seit dem 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in Berufsarten mit schweizweit mindestens 5% Arbeitslosigkeit zu melden.

Auch Hilfskräfte im Garten- und Landschaftsbau sowie in der Produktion und Baumschulen müssen dem RAV gemeldet werden.

Ausnahmen:

  • eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die seit mindestens 6 Monaten
    im Unternehmen arbeitet;
  • eine Stelle durch Angehörige eines Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
  • die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
  • der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte Stellensuchende findet und anstellt - deren Profile sind auf arbeit.swiss publiziert.

 Vorgehen:

  • Offene Stellen, mit einem detaillierten Anforderungsprofil, dem zuständigen RAV melden
  • Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der RAV-Bestätigung. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Stellen öffentlich ausgeschrieben werden. 

Das wichtigste auf einen Blick! entnehmen Sie dem nachfolgenden Dokument.

Weitergehende Informationen, wie häufig gestellte Fragen oder meldepflichtige Berufsarten etc. finden Sie auf der Webseite «arbeit.swiss»

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