Seit dem 1. Januar 2020 sind Arbeitgeber dazu
verpflichtet, den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) Stellen in
Berufsarten mit schweizweit mindestens 5% Arbeitslosigkeit zu melden.
Auch Hilfskräfte im Garten- und
Landschaftsbau sowie in der Produktion und Baumschulen müssen dem RAV gemeldet
werden.
Ausnahmen:
- eine Stelle mit einer Person besetzt wird, die
seit mindestens 6 Monaten
im Unternehmen arbeitet; - eine Stelle durch Angehörige eines
Zeichnungsberechtigten des Unternehmens besetzt wird;
- die Anstellung maximal 14 Kalendertage dauert;
- der Arbeitgeber selbst beim RAV registrierte
Stellensuchende findet und anstellt - deren Profile sind auf arbeit.swiss
publiziert.
Vorgehen:
- Offene Stellen, mit einem detaillierten
Anforderungsprofil, dem zuständigen RAV
melden
- Für gemeldete Stellen gilt ein Publikationsverbot
von 5 Arbeitstagen, beginnend am Arbeitstag nach Eingang der
RAV-Bestätigung. Nach Ablauf dieser Frist dürfen die Stellen öffentlich
ausgeschrieben werden.
Das wichtigste auf einen Blick! entnehmen Sie dem nachfolgenden Dokument.
Weitergehende Informationen, wie häufig
gestellte Fragen oder meldepflichtige Berufsarten etc. finden Sie auf der
Webseite «arbeit.swiss»