Neuigkeiten
… zur
Verbreitung in der Schweiz
Neben dem
Fang nahe der Ostschweiz in Lindau
am Bodensee (D) ist der
Japankäfer nun auch in der Zentralschweiz aufgetaucht, wie die Presse am
19.09.24 berichtete. (Luzerner
Zeitung, Pilatus
Today). Bei diesen
Fängen handelt es sich um Einzelfunde. Dabei handelt es sich um adulte Käfer,
die sich an Fahrzeuge anheften, sogenannte «Hitchhiker». Weiter berichtet der
Kanton Solothurn in deiner Medienmitteilung (20.09.24) vom Fund mehrerer
Japankäfers bei Gunzgen.
Die Fänge
müssen jeweils zuerst über den Kanton/Kantonalen Pflanzenschutzdienst durch den
Agroscope Pflanzenschutzdienst APSD bestätigt werden. Die Befallssituation von
Ende 2024 findet sich hier.
… zur
Bekämpfung
Zur
direkten Bekämpfung des Japankäfers sind in der Schweiz per Notfallzulassung verschiedene
Pflanzenschutzmittel (Wirkstoff Acetamiprid oder Nematoden) bis zum 31.
Oktober 2024 zugelassen. Die Liste inklusive Auflagen zur Anwendung findet
sich hier.
Solche
Notfallzulassungen müssen jährlich beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit
und Veterinärwesen BLV beantragt werden. An biologischen Bekämpfungsmethoden
wird geforscht.
Massnahmen
Der Japankäfer gilt als prioritärer
Quarantäneorganismus. Aufgrund der Dringlichkeit der Bekämpfung und der
Grösse des Schadausmasses werden wenige Quarantäneorganismen als prioritär
eingestuft. Quarantäneorganismen unterliegen der Melde- und
Bekämpfungspflicht. Gemeldet wird ein Verdacht den zuständigen
kantonalen Behörden. Bestätigt wird der Verdacht durch Agroscope. Die
Kommunikation erfolgt dann über den jeweiligen Kanton.
Werden Larven des Japankäfers im Boden gefunden oder adulte
Käfer auf Wirtspflanzen entdeckt bzw. in Lockstofffallen gefangen, wird ein Befallsherd
vom Kanton ausgeschieden. Der Befallsherd beschreibt das Gebiet der Funde/Fänge
mit zusätzlich 1 km Radius. Folglich hat der Befallsherd einen Radius von mind.
1 km. Darum wird eine Pufferzone (Radius von zusätzlich mind. 5 km) festgelegt.
Je nach Verteilung der Funde/Fänge, wird ein Teil der Pufferzone lockstofffrei
gehalten, um die Japankäfer nicht weiter nach aussen zu locken. Im
Befallsherd gilt grundsätzlich die Tilgungsstrategie.
Ist aufgrund des Ausmasses eines Befallsherdes die Tilgung
nicht mehr aussichtsreich, kann der Kanton auf Antrag beim Bundesamt für
Landwirtschaft BLW eine Befallszone ausscheiden. Die Befallszone hat
einen Radius von mind. 5 km. Die Pufferzone darum hat einen Radius von
zusätzlich mind. 15 km. In der Befallszone gilt die Eindämmungsstrategie.
Quelle: Stopp der Ausbreitung von invasiven
gebietsfremden Arten, Postulat K. Vogler 21.6.2013
Das
Ziel der Tilgungsstrategie ist es den Käfer wieder auszurotten. Bei der
Eindämmung soll das Schadausmass in Grenzen gehalten und eine weitere
Verbreitung verhindert oder zumindest verlangsamt werden (siehe Abbildung oben).
Aufgrund der unterschiedlichen Strategien, die in dem Befallsherd bzw., der
Befallszone gelten, unterscheiden sich die Massnahmen. Diese finden sich
in der Allgemeinverfügungen der betroffenen Kantone unten.
Pflanzenpasspflichtige Betriebe erhalten eine separate Verfügung durch den EPSD.
Eventuell können diese Massnahmen strenger sein, da diese Betriebe
durch den Pflanzenpass das Recht haben, ihre Produkte in der ganzen EU
gewerblich zu verkaufen.
Bekämpfung
Es gibt mehrere Massnahmen zur Bekämpfung von Popillia
japonica. Die Kombination dieser zielführend.
Es bestehen folgende Möglichkeiten den Japankäfer
einzudämmen:
Tabelle 1: Bekämpfungsmassnahmen gegen den Japankäfer (Quelle: eigene Darstellung)
Chronik
Der Japankäfer ist ein Blatthornkäfer und, wie der Name es
verrät, in Japan heimisch. Anfangs des 20. Jahrhunderts wurde er in die USA und
nach Kanada verschleppt, wo er grosse Schäden zur Folge hatte. Im Sommer 2014
wurde er das erste Mal in der Nähe von Mailand in Italien festgestellt. 2017
wurde er erstmals an der Südgrenze zur Schweiz gefangen. Im Sommer 2020 wurden schliesslich
adulte Tiere in einem Weinberg im südlichen Tessin gefunden. Weiter wurden 2023
adulte Japankäfer im Wallis an der italienischen Grenze gefunden. Im selben
Jahr wurde ein neuer kleiner und isolierter Ausbruch im Kanton Zürich beobachtet.
Im Sommer 2024 wurde der Japankäfer im Kanton Basellandschaft entdeckt, wenig
später ging ein Japankäfer bei Lindau am Bodensee nahe der Schweizer Grenze in
die Falle. Seitdem wurde mehrere Funde in Deutschland gemeldet. Bei den Funden
in Lindau und den weiteren Funden in Deutschland handelt es sich lediglich um
sogenannte «Hitchhiker», adulte Käfer, die mittels Fahrzeugen entlang der
Verkehrsrouten transportiert wurden. Solche Einzelfunde sind nicht vergleichbar
mit Populationen des Japankäfers.
Biologie und Lebensweise
Abbildung 1: Die Larven von P. japonica in allen drei Stadien (Bild: JardinSuisse beider Basel)
Die Larven des Käfers ernähren sich bevorzugt von
Pflanzenwurzeln von Gräsern. Kulturpflanzen wie Mais, Soja oder Erdbeeren
können auch betroffen sein. Zur Überwinterung dringen sie in tiefere
Bodenschichten vor.
Abbildung 2: Japankäfer und ihre Frassschäden (Bild: Unmaco)
Adulte
Japankäfer fressen primär Blätter. Bei Reben fressen sie zuerst die obersten
Blätter der Pflanzen ab und fahren nach unten weiter. Typischerweise wird das
«Blattskelett» hinterlassen. Blüten (z.B. von Rosen) und Früchte (z.B. Beeren) werden
auch gerne gefressen.
Mit ihren
Extremitäten sind sie knapp so gross wie ein 5-Rappen-Stück.
Genaueres
zu ihrer Biologie, den bevorzugten Wirtspflanzen und Verwechslungsmöglichkeiten
findet sich in den unten aufgeführten Dokumenten.
Abbildung 3: Grössenvergleich. Japankäfer mit einer durchschnittlichen Länge von 8-10 mm. (Bild: LTZ Augustenberg / Olaf Zimmermann)
Ähnliche und weitere Informationen zum
Japankäfer finden sich auf der Seite des BLW
und Agroscope.
Massnahmen auf dem Betrieb:
Pflanzenpass
Gesetzliche Grundlage
Neues Pflanzengesundheitsrecht, gültig ab 1.1.2020
www.pflanzengesundheit.ch
Seit 1. Januar 2020 sind in der Schweiz und der EU neu alle Pflanzen passpflichtig.
Produktions- und Handelsbetriebe mit B2B-Verkauf dürfen alle Pflanzen nur noch mit Pflanzenpass vertreiben. Auch Garten-/Landschaftsbauer und Gartencenter sind mitverantwortlich, dass zugekaufte Pflanzen immer von einem Pass begleitet sind.
Die Registrierung der Parzellen und die Anmeldung Ihrer Produktion erfolgen im IT-System CePa.
Wer braucht einen Pflanzenpass?
Seit 1.1.2020 sind neu alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile passpflichtig.
Eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen benötigen alle Produktions- und Handelsbetriebe, die passpflichtige Pflanzen in Verkehr bringen, ausser bei Lieferung/Verkauf direkt an nichtgewerbliche Endverbraucher.
Formular für Antrag Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen.
Nur Betriebe, die beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst EPSD im IT-System CePa registriert sind, dürfen einen Pflanzenpass ausstellen.
Für Pflanzenverschiebungen zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten gelten separate Bestimmungen (Pflanzenschutzzeugnis).
Fragen zum neuen Pflanzenpass-System?
Mit dem
Online-Tool erhalten Sie Antworten:
- Wer braucht einen Pflanzenpass
- Welchen Pflanzenpass-Typ?
- Welches sind Hochrisikopflanzen?
- ...
Zulassung und Parzellenanmeldung mit CePa
- Beantragen Sie die Zulassung des Betriebs für die Ausstellung von Pflanzenpässen mit diesem Formular.
- Registrieren Sie Ihre Parzellen und Pflanzen in der IT-Anwendung CePa für die jährlichen amtlichen phytosanitären Pflanzenpasskontrollen (anmeldepflichtige Pflanzen)
Liste Anmeldepflichtige Pflanzen 2024
Anmeldefrist:
*Baumschulware (Gehölze, Stauden): 30.4.2024
*Krautige Zierpflanzen: 29.2.2024
Informationen und praktische Hilfsmittel zum Pflanzenpass hier
z.B.
- Handbuch zum Pflanzenpass-System
- Übersicht Pflanzenpass-Typen
- Muster für Pflanzenpässe
- Vorlagen für den Pflanzenpass
- Pflanzenpass-Newsletter
- usw.
Geregelte Schadorganismen
Asiatischer Laubholzbockkäfer, Citrusbockkäfer
Asiatischer Laubholzbockkäfer: neuer Befall in der Schweiz entdeckt (Medienmittelung BAFU 21.11.2022)
Asiatische Laubholzbockkäfer
Paletten und Holz nach Eiern und Larven des Asiatischen Laubholzbockkäfers und die eingeführten Citruspflanzen nach Citrusbockkäfern absuchen, um frühzeitig einen Befall zu erkennen. Sofort Fundmeldung an kantonales Pflanzenschutzamt einreichen!
- Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer:
Hier runterladen oder als Druckbroschüre bestellen
Feuerbrand
www.feuerbrand.ch
Seit 1.1.2020:
Feuerbrand gehört zu den ‘geregelten Nicht Quarantäneorganismen’.
15.4.2022:
Der Status Feuerbrand-Schutzgebiet wird für den Kanton Wallis aufgehoben. Ein Schutzgebiet-Pflanzenpass für Feuerbrand ist damit in der Schweiz nicht mehr nötig.
Feuerbrand-Wirtspflanzen können mit dem "normalen" Pflanzenpass in die ganze Schweiz geliefert werden.
Ralstonia solanacearum (Smith)
Ein Bakterium mit grossem Schadpotenzial für viele Pflanzenarten!
Das Bakterium Ralstonia solanacearum ist einer der weltweit bedeutendsten Krankheitserreger für Pflanzen und kann über 200 Pflanzenarten aus über 60 Pflanzenfamilien befallen. Ralstonia solanacearum ist als Quarantäneorganismus geregelt. Das bedeutet, dass ein Verdacht auf diese Bakterienkrankheit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst umgehend zu melden ist. Die Bekämpfung und die Verhinderung der Verbreitung erfolgen nach den Vorgaben der Pflanzengesundheitsverordnung. Der bakterielle Erreger ist für Mensch und Tier ungefährlich.
Xylella fastidiosa (Feuerbakterium)
www.xylella.ch
Stand Dezember 2020:
Die Liste der Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa wurde letztmals auf den 1. Dezember 2020 aufgrund von Befall weiterer Arten in Europa erweitert.
Wirtspflanzen und spezifizierte Pflanzen von Xylella fastidiosa (22.12.2021)
Xylella fastidiosa wurde im Oktober 2013 erstmals in Europa festgestellt und als Ursache des breitflächigen Absterbens von Olivenbäumen in Süditalien identifiziert. Das Bakterium befällt ein breites Pflanzenspektrum und bedroht auch viele unserer Zier- und Nutzpflanzen. Dabei können grossflächige Bestände in kurzer Zeit absterben („fastidiosa“ = „lästig“, „leidig“, „verdriesslich“).
Der Quarantäneorganismus galt bereits gemäss der alten Pflanzenschutzverordnung vom 28.02.2001 als meldepflichtig.
Seit dem 15. Juni 2016 dürfen in der Schweiz und der EU die „Wirtspflanzen“ von Xylella nur noch mit Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit sichergestellt.
Zum verbesserten Schutz vor Einschleppung und Verbreitung des Feuerbakteriums werden die vorbeugenden Massnahmen laufend ausgebaut:
Seit 1.3.2018 werden deshalb im Rahmen der amtlichen Pflanzenpasskontrolle auch „Wirtspflanzen“ von Xylella visuell kontrolliert (Anmeldepflichtige Pflanzen) .
Zusätzlich werden 6 besonders sensible Wirtspflanzen durch die beauftragte Kontrollorganisation oder den Eidg. Pflanzenschutzdienst beprobt (Coffea, Lavandula dendata, Nerium oleander, Olea europaea, Polygala myrtifolia, Prunus dulcis).
Beachten Sie insbesondere die Hinweise und Tipps zur Verhinderung von Einschleppung der Verbreitung von Xylella fastidiosa und anderen Quarantäneorganismen.
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Musterbrief Kübelpflanzenüberwinterung
Informationspflicht und Haftungsfragen
Meldepflicht
Rechtsgrundlage: Pflanzengesundheitsverordnung
Jeder Befall oder Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus (z.B. Japankäfer, Xylella, Ralstonia) muss der kantonalen Pflanzenschutzstelle gemeldet werden.
Eine Meldepflicht bei Befall mit Quarantäneorganismen besteht nur gegenüber den Behörden.
Wer haftet für Mängel an Pflanzen?
Rechtsgrundlage: Privatrecht (OR, CISG=UN-Kaufrecht)
Bei Verkauf an gewerbliche und private Abnehmer gilt:
- Der Pflanzen-Verkäufer haftet grundsätzlich für Mängel (z.B. Befall mit Quarantäneorganismen). Er kann diese Haftung vorgängig vertraglich «wegbinden» oder «einschränken» (z.B. mittels AGB, Werkvertrag etc.).
- Beweislast beim Käufer: Der Käufer muss jedoch Mängel zeitnah beanstanden oder sonst beweisen.
Wichtig: angelieferte Ware zeitnah kontrollieren!
- Landschaftsgärtner: Für die rechtliche Beurteilung muss der Stellenwert/die Gewichtung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag mitberücksichtigt werden.
«Pack keine Risiken ein!»
«Pack keine Risiken ein!» : Machen Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam, dass sie aus den Ferien keine Pflanzen oder Tiere mitbringen sollen. Es können Krankheiten oder Schädlinge eingeschleppt werden, die Ihre Kulturen befallen und sich über die ganze Schweiz ausbreiten könnten.