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Pflanzenpass und Quarantäneorganismen

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Japankäfer

Japankäfer / Popillia japonica

18. Juli 2024

Ein Befallsherd wurde nun auch in Basel festgestellt. Die Behörden haben eine Befallszone und eine Pufferzone definiert, die bekannten Massnahmen müssen nun auch hier umgesetzt werden.

Überwachung des Japankäfers wird in der Schweiz intensiviert

Die zuständigen Behörden haben an einer Medienkonferenz Details zum Befall, zur Biologie des Käfers und zur Bekämpfungsstrategie bekannt gegeben. Den Link zur Medienkonferenz finden Sie hier

Um den Fundort einer Fussballanlage, wurde im 2 km Radius um den Befallsherd eine sogenannte Befallszone definiert und zusätzlich in einem Radius von 5 km eine sogenannte Pufferzone eingerichtet, in denen strenge Massnahmen für eine Tilgung der Käfer gelten.

Folgende Gemeinden oder Teile davon sind betroffen:

Bachenbülach, Bassersdorf, Brüttisellen, Brütten, Bülach, Dietlikon, Dübendorf, Embrach, Glattbrugg, Höri, Kloten, Lindau, Lufingen, Niederglatt, Niederhasli, Nürensdorf, Oberembrach, Oberglatt, Oberhasli, Opfikon, Regensdorf, Rorbas, Rümlang, Wallisellen, Winkel, Zürich

In der Befallszone:

Bewässerungsverbot für Rasen und Grünflächen, öffentlichen Parks und Sportplätzen. Das Giessen von Pflanzen im Garten und auf Balkonen bleibt erlaubt. Verbot des Abtransports von Kompost, Bodenmaterial, Pflanzen mit Wurzeln in Erde etc. aus der Zone. Bis 30. September 2023 kein Abtransport von abgeschnittenen Pflanzenteilen aus der Zone.

In der Pufferzone:

Bis 30. September 2023 kein Abtransport von abgeschnittenen Pflanzenteilen aus der Zone. Bitte beachten Sie die Details in der Allgemeinverfügung!

Mitglieder mit Kunden in den betroffenen Gemeinden:

Wir bitten darum die Massnahmen konsequent mitzutragen, Fragen zu beantworten und zu beraten und für Verständnis bei Ihrer Kundschaft zu werben - auch für den unpopulären Einsatz des Insektizids, das per Notfallzulassung durch den Bund ausdrücklich erlaubt worden ist. Es handelt sich um ein Mittel, das bereits länger gegen diverse Schädlinge eingesetzt wird und bei fachgerechter Anwendung für Menschen und Säugetiere nicht schädlich ist. Gemäss Bundesamt für Landwirtschaft dürfen behandelte Pflanzen nach einer Wartezeit von 3 Wochen nach der Behandlung wieder bedenkenlos konsumiert werden. Für einige Gemüsekulturen ist die Wartezeit kürzer.

Die Bevölkerung wird um Unterstützung und Meldung verdächtiger Käfer gebeten. Dazu werden Fotos mit Angaben des Standorts per Mail erbeten an japankaefer@strickhof.ch.

Zahlreiches Informationsmaterial zur Identifizierung der Käfer und den Verwechslungsmöglichkeiten finden Sie in den untenstehenden Links und Dokumenten.

Die Webseite des Kantons Zürich gibt aktuelle Auskünfte über die Situation.
Grafik Ausbreitung Population

Quelle: Stopp der Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten, Postulat K. Vogler 21.6.2013


Es bestehen gute Chancen, dass der Befallsherd noch getilgt werden kann, wenn jetzt rasch und entschieden gehandelt wird. Dies wäre der Optimalfall, siehe oben. Ziel aller Bekämpfungsmassnahmen und gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC) ist, die befallsfreien Gebiete in der Schweiz und in anderen Ländern zu schützen und grosse wirtschaftliche Schäden zu verhindern.

karte-japankaefer.jpg
Im Befallsgebiet und in der Pufferzone in Kloten, Basel und im Südtessin:
Im befallsfreien Gebiet:
  • Kontrollieren Sie angeliefertes Kompost, Erd-, Pflanzenmaterial und Fahrzeuge.

Larven- oder Käferfunde müssen dem kantonalen Pflanzenschutzdienst gemeldet werden.


Japankäfer Lebenszyklus

Die Engerlinge überwintern in tieferen Bodenschichten. Im Frühling bewegen sie sich zur Erdoberfläche und fressen Pflanzenwurzeln.
Der Käfer schlüpft im Mai/Juni.


Nach der Entdeckung des ersten Befallsherdes im Sommer 2019 im südlichsten Teil des Kantons Tessin wurde festgestellt, dass der Japankäfer schon in mehreren Teilen des Sottoceneri auftritt. Inzwischen ist klar, dass der Schädling in diesem Gebiet als etabliert gilt und seine Ausrottung nicht mehr aussichtsreich ist. Das Bundesamt für Landwirtschaft ordnet daher seit Dezember 2020 Eindämmungsmassnahmen an, um die weitere Verbreitung möglichst zu stoppen. 

Der aus Japan stammende Blatthornkäfer wurde 2017 erstmals an der Südgrenze zur Schweiz gefangen. Da er in Landwirtschaft und Gartenbau beträchtliche Schäden verursachen kann, gilt er in der Schweiz als Quarantäneorganismus. Ein Befall ist meldepflichtig.

Pflanzenpass

Das Pflanzenpass-System ab 2020

Gesetzliche Grundlage

Neues Pflanzengesundheitsrecht, gültig ab 1.1.2020
www.pflanzengesundheit.ch

Seit 1. Januar 2020 sind in der Schweiz und der EU neu alle Pflanzen passpflichtig. 

Produktions- und Handelsbetriebe mit B2B-Verkauf dürfen alle Pflanzen nur noch mit Pflanzenpass vertreiben. Auch Garten-/Landschaftsbauer und Gartencenter sind mitverantwortlich, dass zugekaufte Pflanzen immer von einem Pass begleitet sind.

Die Registrierung der Parzellen und die Anmeldung Ihrer Produktion erfolgen im IT-System CePa.

Wer braucht einen Pflanzenpass?

Seit 1.1.2020 sind neu alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und Pflanzenteile passpflichtig.

Eine Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen benötigen alle Produktions- und Handelsbetriebe, die passpflichtige Pflanzen in Verkehr bringen, ausser bei Lieferung/Verkauf direkt an nichtgewerbliche Endverbraucher.
Formular für Antrag Zulassung zur Ausstellung von Pflanzenpässen
.

Nur Betriebe, die beim Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst EPSD im IT-System CePa registriert sind, dürfen einen Pflanzenpass ausstellen.

Für Pflanzenverschiebungen zwischen der Schweiz und Nicht-EU-Staaten gelten separate Bestimmungen (Pflanzenschutzzeugnis).

Fragen zum neuen Pflanzenpass-System?

Mit dem Online-Tool erhalten Sie Antworten:
- Wer braucht einen Pflanzenpass
- Welchen Pflanzenpass-Typ?
- Welches sind Hochrisikopflanzen?
- ...

Zulassung und Parzellenanmeldung mit CePa

  • Beantragen Sie die Zulassung des Betriebs für die Ausstellung von Pflanzenpässen mit diesem Formular.

  • Registrieren Sie Ihre Parzellen und Pflanzen in der IT-Anwendung CePa für die jährlichen amtlichen phytosanitären Pflanzenpasskontrollen (anmeldepflichtige Pflanzen)

           Liste Anmeldepflichtige Pflanzen 2024

           Anmeldefrist: 
           *Baumschulware (Gehölze, Stauden):  30.4.2024
           *Krautige Zierpflanzen: 29.2.2024

Informationen und praktische Hilfsmittel zum Pflanzenpass hier

z.B.
- Handbuch zum Pflanzenpass-System
- Übersicht Pflanzenpass-Typen
- Muster für Pflanzenpässe
- Vorlagen für den Pflanzenpass
- Pflanzenpass-Newsletter
- usw.

Geregelte Schadorganismen

Asiatischer Laubholzbockkäfer, Citrusbockkäfer

Asiatischer Laubholzbockkäfer: neuer Befall in der Schweiz entdeckt (Medienmittelung BAFU 21.11.2022)

Asiatische Laubholzbockkäfer


Paletten und Holz nach Eiern und Larven des Asiatischen Laubholzbockkäfers und die eingeführten Citruspflanzen nach  Citrusbockkäfern absuchen, um frühzeitig einen Befall zu erkennen. Sofort Fundmeldung an kantonales Pflanzenschutzamt einreichen!

- Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer:
   Hier runterladen oder als Druckbroschüre bestellen 

Feuerbrand

www.feuerbrand.ch


Seit 1.1.2020:
Feuerbrand gehört zu den  ‘geregelten Nicht Quarantäneorganismen’.

15.4.2022:
Der Status Feuerbrand-Schutzgebiet wird für den Kanton Wallis aufgehoben. Ein Schutzgebiet-Pflanzenpass für Feuerbrand ist damit in der Schweiz nicht mehr nötig.
Feuerbrand-Wirtspflanzen
können mit dem "normalen" Pflanzenpass in die ganze Schweiz geliefert werden.

Japankäfer (Popillia japonica)

Japankäfer adult

Der aus Japan stammende Blatthornkäfer wurde 2017 erstmals an der Südgrenze zur Schweiz gefangen. Da er in Landwirtschaft und Gartenbau beträchtliche Schäden verursachen kann, gilt er in der Schweiz als Quarantäneorganismus. Ein Befall ist somit meldepflichtig.

Ralstonia solanacearum (Smith)

Ein Bakterium mit grossem Schadpotenzial für viele Pflanzenarten!

Das Bakterium Ralstonia solanacearum ist einer der weltweit bedeutendsten Krankheitserreger für Pflanzen und kann über 200 Pflanzenarten aus über 60 Pflanzenfamilien befallen. Ralstonia solanacearum ist als Quarantäneorganismus geregelt. Das bedeutet, dass ein Verdacht auf diese Bakterienkrankheit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst umgehend zu melden ist. Die Bekämpfung und die Verhinderung der Verbreitung erfolgen nach den Vorgaben der Pflanzengesundheitsverordnung. Der bakterielle Erreger ist für Mensch und Tier ungefährlich.

Ralstonia solanacearum

Xylella fastidiosa (Feuerbakterium)

www.xylella.ch


Stand  Dezember 2020:

Die Liste der Wirtspflanzen von Xylella fastidiosa wurde letztmals auf den 1. Dezember 2020 aufgrund von Befall weiterer Arten in Europa  erweitert.

Wirtspflanzen und spezifizierte Pflanzen von Xylella fastidiosa (22.12.2021)

Xylella fastidiosa wurde im Oktober 2013 erstmals in Europa festgestellt und als Ursache des breitflächigen Absterbens von Olivenbäumen in Süditalien identifiziert. Das Bakterium befällt ein breites Pflanzenspektrum und bedroht auch viele unserer Zier- und Nutzpflanzen. Dabei können grossflächige Bestände in kurzer Zeit absterben („fastidiosa“ = „lästig“, „leidig“, „verdriesslich“). 

Der Quarantäneorganismus galt bereits gemäss der alten Pflanzenschutzverordnung vom 28.02.2001 als meldepflichtig.

Seit dem 15. Juni 2016 dürfen in der Schweiz und der EU die „Wirtspflanzen“ von Xylella nur noch mit Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden. Dadurch wird die Rückverfolgbarkeit sichergestellt.

Zum verbesserten Schutz vor Einschleppung und Verbreitung des Feuerbakteriums werden die vorbeugenden Massnahmen laufend ausgebaut:
Seit 1.3.2018 werden deshalb im Rahmen der amtlichen Pflanzenpasskontrolle auch  „Wirtspflanzen“ von Xylella visuell kontrolliert (Anmeldepflichtige Pflanzen) .
Zusätzlich werden 6 besonders sensible Wirtspflanzen durch die beauftragte Kontrollorganisation oder den Eidg. Pflanzenschutzdienst beprobt (Coffea, Lavandula dendata, Nerium oleander, Olea europaea, Polygala myrtifolia, Prunus dulcis).

Beachten Sie insbesondere die Hinweise und Tipps zur Verhinderung von Einschleppung der Verbreitung von Xylella fastidiosa und anderen Quarantäneorganismen.

Informationspflicht und Haftungsfragen

Meldepflicht

Rechtsgrundlage: Pflanzengesundheitsverordnung

Jeder Befall oder Verdacht auf Befall mit einem Quarantäneorganismus (z.B. Japankäfer, Xylella, Ralstonia) muss der kantonalen Pflanzenschutzstelle gemeldet werden.

Eine Meldepflicht bei Befall mit Quarantäneorganismen besteht nur gegenüber den Behörden.

Wer haftet für Mängel an Pflanzen?

Rechtsgrundlage: Privatrecht (OR, CISG=UN-Kaufrecht)

Bei Verkauf an gewerbliche und private Abnehmer gilt:

  • Der Pflanzen-Verkäufer haftet grundsätzlich für Mängel (z.B. Befall mit Quarantäneorganismen). Er kann diese Haftung vorgängig vertraglich «wegbinden» oder «einschränken» (z.B. mittels AGB, Werkvertrag etc.).
  • Beweislast beim Käufer: Der Käufer muss jedoch Mängel zeitnah beanstanden oder sonst beweisen.
    Wichtig: angelieferte Ware zeitnah kontrollieren!
  • Landschaftsgärtner: Für die rechtliche Beurteilung muss der Stellenwert/die Gewichtung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag mitberücksichtigt werden.

«Pack keine Risiken ein!»

riskiers nicht neu

«Pack keine Risiken ein!» : Machen Sie Ihre Kunden darauf aufmerksam, dass sie aus den Ferien keine Pflanzen oder Tiere mitbringen sollen. Es können Krankheiten oder Schädlinge eingeschleppt werden, die Ihre Kulturen befallen und sich über die ganze Schweiz ausbreiten könnten.

Bestimmte Inhalte und Dokumente sind ausschliesslich für Mitglieder von JardinSuisse zugänglich.