Die «Verordnung über den Umgang mit Organismen in der
Umwelt» – die Freisetzungsverordnung
– hat das Ziel Menschen, Tiere und Umwelt zu schützen. Seit 2008 ist in der
Verordnung der Umgang mit invasiven Neophyten in der Schweiz geregelt. Bis
anhin galt für die gelisteten Pflanzen entweder ein Inverkehrbringungsverbot
oder eine Informationspflicht. Durch die Revision der Freisetzungsverordnung,
die per 1. September 2024 in Kraft trat, gelten zwei neue Kategorien. Für Pflanzen im Anhang 2.1 gilt ein Umgangsverbot und für Pflanzen im
Anhang 2.2 gilt ein Inverkehrbringungsverbot. Die verbotenen Pflanzen
aus den Anhängen 2.1 und 2.2 sind für Produktionsbetriebe gleichermassen
relevant. Betrieben aus dem Garten-Landschaftsbau bleibt die Pflege von
Pflanzen aus Anhang 2.2 erlaubt.
- Vom Verbot betroffen sind alle Unterarten,
Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten Pflanzenart
aus den Listen.
- Für
die Entsorgung von Pflanzenteilen der aufgeführten Pflanzen gilt die
Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss fachgerecht entsorgt werden,
insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe auch: https://bit.ly/3vBwidH
- Für
bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
- Der
Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.
Die Anhänge unterscheiden sich wie folgt:
Anhang 2.1 enthält Pflanzen, für die ein Umgangsverbot
besteht:
Dieses beinhaltet alle Vorschriften eines Inverkehrbringungsverbots.
Zusätzlich gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden,
Verarbeiten, Vermehren und Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.:
das Ausreissen, Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen und der Transport zur
Entsorgung.
Anhang 2.2 enthält Pflanzen, für die ein
Inverkehrbringungsverbot besteht:
Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf,
Vermietung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, und die Zusendung zur
Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei Privatpersonen bleibt erlaubt.
Durch das erfolgreiche Lobbying des Präsidenten von
JardinSuisse, Olivier Mark, wurde ein politischer Vorstoss im Nationalrat bzgl.
der fachgerechten Überwinterung von Pflanzen angenommen. Die Argumentation,
dass eine Überwinterung nicht als Inverkehrbringung bewertet werden darf, hatte
Erfolg. Folgende Bedingungen für eine gesetzeskonforme Überwinterung von
Pflanzen aus Anhang 2.2. müssen sichergestellt werden:
- Die Überwinterung findet in einem Gewächshaus
statt.
- Die Person oder das Unternehmen, die sich um die
Pflanze kümmert, hat kein eigenes Interesse daran, bei sich zuhause bzw. an
seinem Standort mit der Pflanze umzugehen
- Dieselbe Pflanze wird an die Eigentümerin oder
den Eigentümer bei Frühjahresbeginn wieder ausgehändigt.
- JardinSuisse empfiehlt die Überwinterung
fachgerecht durchzuführen, d.h. der Betrieb stellt sicher, dass Pflanzen sich
nicht unkontrolliert in der Umwelt verbreiten können. Beispiel Trachycarpus
fortunei: Entfernung der Blüten und Früchte vor der Rückgabe der
Pflanzen.
JardinSuisse
hat über eine parlamentarische Intervention ebenfalls versucht, die Zulassung für die
Vermietung an Events zu erreichen. Der Vorstoss wurde abgelehnt, die
Vermietung bleibt verboten.
Achtung:
- Von diversen kantonalen Ämtern und Fachstellen
werden zusätzlich zu den beiden offiziellen Anhängen der Verordnung weitere
Listen verbreitet. Diese haben keine Gültigkeit.
- Für Pflanzenproduzenten: Die bestehenden Artikel der Freisetzungsverordnung
SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in Kraft. In Kapitel 2, Art. 4,
5 und 6 werden die allgemeinen Anforderungen mit Organismen in der Umwelt
geregelt. Die Abschnitte besagen, dass es eine Selbstkontrolle, eine
Informationspflicht und eine Sorgfaltspflicht für das Inverkehrbringen von
Organismen gibt. Wir empfehlen daher, Pflanzen mit invasivem
Potential, wie bisher mit der «Etikette für invasive Neophyten» (siehe Dokument
unten) auszuzeichnen. Die Informationspflicht ist dadurch nachweislich erfüllt.
Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die
zuständigen kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten
auch individuelle Fragen.
JardinSuisse
hat die Webseite www.neophyten-schweiz.ch gemäss
der revidierten Freisetzungsverordnung aktualisiert überarbeitet. Sie können ein Plakat in A1-Format mit
den Fotos aller verbotenen, invasiven Neophyten im Webshop von JardinSuisse bestellen.
Bestellung Plakat
Kurs: Bekämpfung von invasiven Neophyten
In diesem Kurs
werden die wichtigsten invasiven Neophyten gemäss der revidierten Freisetzungsverordung vorgestellt, die am
1.9.2024 in Kraft tritt. Sie lernen, verbotene Pflanzen zu identifizieren und fachgerecht zu
bekämpfen. Der Kursreferent schöpft aus seinem reichen Erfahrungsschatz.
Zusätzlich zur Theorie mit Anschauungsmaterial findet die Besichtigung eines überwucherten
Waldareals statt.
Kursdaten:
- werden
im 2025 wieder ausgeschrieben
Anmeldung zum Kurs