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Invasive Neophyten | Freisetzungsverordnung

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Revision Freisetzungsverordnung ab 01.09.2024

Die «Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt» – die Freisetzungsverordnung – hat das Ziel Menschen, Tiere und Umwelt zu schützen. Seit 2008 ist in der Verordnung der Umgang mit invasiven Neophyten in der Schweiz geregelt. Bis anhin galt für die gelisteten Pflanzen entweder ein Inverkehrbringungsverbot oder eine Informationspflicht. Durch die Revision der Freisetzungsverordnung, die per 1. September 2024 in Kraft trat, gelten zwei neue Kategorien. Für Pflanzen im Anhang 2.1 gilt ein Umgangsverbot und für Pflanzen im Anhang 2.2 gilt ein Inverkehrbringungsverbot. Die verbotenen Pflanzen aus den Anhängen 2.1 und 2.2 sind für Produktionsbetriebe gleichermassen relevant. Betrieben aus dem Garten-Landschaftsbau bleibt die Pflege von Pflanzen aus Anhang 2.2 erlaubt.

  • Vom Verbot betroffen sind alle Unterarten, Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten Pflanzenart aus den Listen.
  • Für die Entsorgung von Pflanzenteilen der aufgeführten Pflanzen gilt die Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss fachgerecht entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe auch: https://bit.ly/3vBwidH
  • Für bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
  • Der Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.

Die Anhänge unterscheiden sich wie folgt:

Anhang 2.1 enthält Pflanzen, für die ein Umgangsverbot besteht: 

Dieses beinhaltet alle Vorschriften eines Inverkehrbringungsverbots. Zusätzlich gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren und Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.: das Ausreissen, Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen und der Transport zur Entsorgung.

Anhang 2.2 enthält Pflanzen, für die ein Inverkehrbringungsverbot besteht: 

Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, und die Zusendung zur Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei Privatpersonen bleibt erlaubt.

Durch das erfolgreiche Lobbying des Präsidenten von JardinSuisse, Olivier Mark, wurde ein politischer Vorstoss im Nationalrat bzgl. der fachgerechten Überwinterung von Pflanzen angenommen. Die Argumentation, dass eine Überwinterung nicht als Inverkehrbringung bewertet werden darf, hatte Erfolg. Folgende Bedingungen für eine gesetzeskonforme Überwinterung von Pflanzen aus Anhang 2.2. müssen sichergestellt werden:

  • Die Überwinterung findet in einem Gewächshaus statt.
  • Die Person oder das Unternehmen, die sich um die Pflanze kümmert, hat kein eigenes Interesse daran, bei sich zuhause bzw. an seinem Standort mit der Pflanze umzugehen
  • Dieselbe Pflanze wird an die Eigentümerin oder den Eigentümer bei Frühjahresbeginn wieder ausgehändigt.
  • JardinSuisse empfiehlt die Überwinterung fachgerecht durchzuführen, d.h. der Betrieb stellt sicher, dass Pflanzen sich nicht unkontrolliert in der Umwelt verbreiten können. Beispiel Trachycarpus fortunei: Entfernung der Blüten und Früchte vor der Rückgabe der Pflanzen. 

JardinSuisse hat über eine parlamentarische Intervention ebenfalls versucht, die Zulassung für die Vermietung an Events zu erreichen. Der Vorstoss wurde abgelehnt, die Vermietung bleibt verboten.

Achtung: 

  • Von diversen kantonalen Ämtern und Fachstellen werden zusätzlich zu den beiden offiziellen Anhängen der Verordnung weitere Listen verbreitet. Diese haben keine Gültigkeit.
  • Für Pflanzenproduzenten: Die bestehenden Artikel der Freisetzungsverordnung SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in Kraft. In Kapitel 2, Art. 4, 5 und 6 werden die allgemeinen Anforderungen mit Organismen in der Umwelt geregelt. Die Abschnitte besagen, dass es eine Selbstkontrolle, eine Informationspflicht und eine Sorgfaltspflicht für das Inverkehrbringen von Organismen gibt. Wir empfehlen daher, Pflanzen mit invasivem Potential, wie bisher mit der «Etikette für invasive Neophyten» (siehe Dokument unten) auszuzeichnen. Die Informationspflicht ist dadurch nachweislich erfüllt.

Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die zuständigen kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten auch individuelle Fragen.

JardinSuisse hat die Webseite www.neophyten-schweiz.ch gemäss der revidierten Freisetzungsverordnung aktualisiert überarbeitet. Sie können ein Plakat in A1-Format mit den Fotos aller verbotenen, invasiven Neophyten im Webshop von JardinSuisse bestellen.

Bestellung Plakat

  •  www.infoflora.ch  - Stiftung, welche die Risikoeinschätzung der Invasivität von Pflanzen im Auftrag des Bundesamts für Umwelt für die Freisetzungsverordnung vornimmt. Auf der Webseite finden sich Merkblätter und Portraits zu den einzelnen Pflanzen.
  •  www.kvu.ch - Kantonale Amtsstellen mit Übersicht zu den regionalen zusätzlichen Bestimmungen.

Kurs: Bekämpfung von invasiven Neophyten

In diesem Kurs werden die wichtigsten invasiven Neophyten gemäss der revidierten Freisetzungsverordung vorgestellt, die am 1.9.2024 in Kraft tritt. Sie lernen, verbotene Pflanzen zu identifizieren und fachgerecht zu bekämpfen. Der Kursreferent schöpft aus seinem reichen Erfahrungsschatz. Zusätzlich zur Theorie mit Anschauungsmaterial findet die Besichtigung eines überwucherten Waldareals statt.

Kursdaten:

  • werden im 2025 wieder ausgeschrieben

Anmeldung zum Kurs

Bestimmte Inhalte und Dokumente sind ausschliesslich für Mitglieder von JardinSuisse zugänglich.