Ab 1.1.2022 tritt die neue BauAV in Kraft und muss ab diesem Zeitpunkt umgesetzt werden. Damit sie sich einen Überblick über die Neuerungen machen können, haben wir ihnen die wichtigsten Punkte, welche die Grüne Branche betreffen, zusammengetragen.
Geltungsbereich der BauAV
Die BauAV regelt die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für alle Bauarbeiten. Darunter sind folgende Arbeiten zu verstehen: Erstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau und Abbruch von Bauwerken, einschliesslich der vorbereitenden und abschliessenden Arbeiten. Folglich richten sich die Vorschriften der BauAV an alle Unternehmen, die an solchen Arbeiten beteiligt sind.
Die wichtigsten Änderungen und deren Umsetzung in der Grünen Branche
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkonzept (Art. 4)
In der Gärtnerbranche wird ein schriftliches, objektspezifisches Sicherheitskonzept nur dann verlangt, wenn die Arbeiten im Geltungsbereich der BauAV sind. Das heisst konkret, dass normale Gartenpflegearbeiten nicht unter die Verordnung fallen. Als Ausnahmen gelten Pflegearbeiten bei Pflanzen, die zu einem kombinierten Bauwerk werden wie zum Beispiel begrünte Dächer oder vertikale Gebäudebegrünungen.
Art. 4
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vor Beginn der Bauarbeiten ein schriftliches Konzept vorliegt, in dem die, für seine Arbeiten auf der Baustelle erforderlichen, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgezeigt werden. Das Konzept muss in schriftlicher Form erstellt werden. Im Rahmen einer Instruktion müssen alle Mitarbeitenden über die Umsetzung der neuen Rahmenbedingungen insbesondere zum Sicherheitskonzept für Baustellen informiert werden. Die Instruktion muss dokumentiert werden.
Für die praktische Umsetzung des Sicherheitskonzeptes empfehlen wir Ihnen den Beitritt zur Branchenlösung JardinTOP. Als Mitglied von JardinTOP finden Sie im digitalen System angepasste und vernetzte Dokumente. Die baustellenspezifischen Notfallorganisationen können auf das Smartphone der Mitarbeiter/innen übertragen werden.
Fahrten von Transportfahrzeugen und Baumaschinen (Art. 19)
Wie im Titel erwähnt ist sicherzustellen, dass sich während den Fahrten (verschieben von Baugeräten) niemand im Gefahrenbereich aufhält. Müssen sich Personen während der Arbeitsausführung im Gefahrenbereich aufhalten (z.B. beim Versetzen von Blockstufen mit einem Raupenbagger), müssen diese die nötige persönliche Schutzausrüstung (PSA) tragen und es muss sichergestellt sein, dass der Baugeräteführer den nötigen Sichtkontakt zur Person im Gefahrenbereich hat.
Schneiden von Bäumen mit der Leiter (Art. 21)
Es fallen nur Arbeiten unter den Geltungsbereich der BauAV, welche in einem direkten Zusammenhang mit einem Bauwerk stehen. Bäume fallen nicht unter diesen Geltungsbereich und können weiterhin mit Leitern geschnitten werden.
Sonne, Hitze und Kälte (Art. 37)
Bei Arbeiten mit Sonne, Hitze und Kälte sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen. Die Forderung von Artikel 37 ist in der Branche bekannt und wird umgesetzt. Neu ist dies in der BauAV verankert.
Hier finden Sie eine Vorlage für ein objektspezifisches Sicherheitskonzept für Baustellen: